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Das Ältestenrecht im Anerbenrecht
iFamZ 2014/36
§ 3 AnerbenG
ISd § 3 Abs 2 Z 1 AnerbenG geht der Bruder des Erblassers dem erblasserischen Neffen vor und ist daher als Anerbe zu bestimmen.
Die Bestimmung des Anerben nach § 3 AnerbenG kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erfolgen und wirft daher im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf (vgl auch 6 Ob 205/10f).
Soweit sich der Revisionsrekurswerber darauf beruft, das Ältestenrecht komme nicht dem von den Vorinstanzen als Anerben bestimmten Bruder des Erblassers, sondern ihm selbst zugute, weil der vorverstorbene Vater des Revisionsrekurswerbers älter als der erblasserische Bruder sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vorinstanzen bei der Bestimmung des Anerben gar nicht das Ältestenrecht angewendet haben. Vielmehr hat das Rekursgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Bruder des Erblassers gem § 3 Abs 2 Z 1 AnerbenG dem erblasserischen Neffen vorgehe. Lediglich subsidiär hat sich das Rekursgericht darauf gestützt, dass selbst dann, wenn der Grad der Verwandtschaft des Rekursgegners zum Erblasser nicht näher wäre als jener des Rekurswerbers, das Ältestenrecht des § 3 Abs 2 Z 2 AnerbenG zur Anwendun...