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iFamZ 1, Februar 2014, Seite 37

Verfahren über das Erbrecht bei unschlüssigen Erbantrittserklärungen

iFamZ 2014/35

§ 551 ABGB, § 161 AußStrG

Das AußStrG 2003 kennt keine Annahme der Erbantrittserklärung mehr, wie sie noch das AußStrG 1854 vorgesehen hat (die seinerzeitige Terminologie lautete „Erbserklärung“). Es muss auch bei unschlüssigen Erbantrittserklärungen ein Verfahren über die Feststellung des Erbrechtes mit mündlicher Verhandlung unter Beteiligung aller Übrigen geführt werden. Dabei ist die Frage der Unwirksamkeit eines Erb- und Pflichtteilsverzichts als Vorfrage zu prüfen.

Die beiden Antragsgegnerinnen und die Antragstellerin sind Töchter des verwitwet verstorbenen Erblassers. Im Verlassenschaftsverfahren gab die Antragstellerin aufgrund des Gesetzes eine bedingte Erbantrittserklärung zu einem Drittel, die Antragsgegnerinnen gaben eine bedingte Erbantrittserklärung aufgrund des Gesetzes jeweils zur Hälfte des Nachlasses ab. Die Antragsgegnerinnen machten geltend, die Antragstellerin habe in einem Übergabsvertrag vom einen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgegeben.

Die Antragstellerin als dortige Klägerin brachte am beim Rekursgericht als Prozessgericht erster Instanz eine auf §§ 897 ff, 901 ABGB gestützte Klage gegen die Antragsgegnerinnen als dortige Beklagte auf Unwirksamkeitserklärung und Aufhebung des...

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