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iFamZ 1, Februar 2014, Seite 5

Beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater sind verfassungsgemäß

iFamZ 2014/2

S. 5Art 6 Abs 2 GG

BVerfG , 1 BvR 1154/10

Es ist mit dem Elternrecht des Art 6 Abs 2 GG vereinbar, den biologischen Vater von der Anfechtung auszuschließen, um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu schützen. Mit dieser Entscheidung hat das BVerfG die bisherige Rsp zur Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater bekräftigt.

Der Bf ist überzeugt, biologischer Vater einer Tochter zu sein, die in die Ehe ihrer Mutter mit einem anderen Mann hineingeboren wurde. Der Ehemann ist rechtlicher Vater des Kindes. Die Beziehung der Mutter zum Bf endete, als das Kind vier Monate alt war. Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Mutter, deren Ehemann und den minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.

Das BVerfG hat bereits im Jahr 2003 entschieden (BVerfGE 108, 82), dass es mit dem Elternrecht nach Art 6 Abs 2 GG vereinbar ist, den mutmaßlichen biologischen Vater von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, was auch der jüngeren Rsp des EGMR entspricht (EGMR , Beschw-Nr 23.338/09, Kautzor gg Deutschland, Rn 78 ff; , Beschw-Nr 45.071/09, Ahrends gg Deutschland, Rn 74 ff; , Beschw-Nr 11858/10, Koppikar gg Deutschland). Dies gilt auch, wenn der mutmaßliche biologisc...

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