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iFamZ 1, Februar 2014, Seite 20

Zwangsmittel (Vorführung der Mutter zur psychiatrischen Exploration) als Ultima Ratio

iFamZ 2014/13

§ 79 AußStrG

Nach § 79 Abs 1 AußStrG hat das Gericht Verfügungen, die für den Fortgang des Verfahrens notwendig sind, gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen. Voraussetzung für die Anwendung ist eine durchsetzbare Pflicht (RIS-Justiz RS0124115).

Im außerstreitigen Verfahren kann auch die aus § 35 AußStrG iVm § 359 ZPO abzuleitende Pflicht zur Mitwirkung an einem Sachverständigenbeweis mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden (5 Ob 257/09v). Wo die Grenzen der durchsetzbaren Mitwirkungspflicht zu ziehen sind, bedarf gerade im Fall der Anordnung medizinischer Untersuchungen einer Interessenabwägung, weil hier das amtswegig zu verfolgende Informationsinteresse einem nicht unbedeutenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Partei gegenübersteht; Mittel und Zweck der Beweisaufnahme sind gegeneinander abzuwägen.

Während im Abstammungsverfahren sogar Eingriffe in die körperliche Identität (Anm: gemeint offensichtlich: Integrität) mit Beugestrafen erzwungen werden können und für die Anwendung nicht invasiver Untersuchungsmethoden unmittelbarer Zwang ausgeübt werden darf (§ 85 Abs 3 AußStrG), bestehen für die Belange des Sorgerechtsverfahrens keine besonderen Regelu...

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