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Unterhaltserhöhungsantrag nach Vergleichsabschluss
iFamZ 2014/6
§ 231 ABGB nF = § 140 ABGB aF
Im Scheidungsvergleich vom verpflichtete sich der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 300 Euro für seinen Sohn. Am schloss der Vater mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Kindes eine Unterhaltsvereinbarung, in der er sich ausgehend von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 3.773 Euro ab zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 680 Euro verpflichtete.
Am beantragte das Kind, die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsbeiträge, und zwar (letztlich) zurückgehend bis .
Die Vorinstanzen wiesen den Unterhaltserhöhungsantrag für die Zeit von bis im Hinblick auf den Scheidungsvergleich vom zurück. Der OGH hob die Beschlüsse der Vorinstanzen in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung auf.
(…) 2. Bei einer Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit ist zu beachten, dass sie nicht in die materielle Rechtskraft einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf. Wurde aber im Verfahren nur über ein Teilbegehren entschieden, ist eine Entscheidung über den Restanspruch zulässig. Ein Anspruch, über den nicht entschieden wurde, kann nämlich – ungeachtet der Tatsache, dass ein früherer Antrag nicht ...