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Unterhaltsverwirkung und Unterhaltsvereinbarung
iFamZ 2014/31
Ein „fortgesetztes sexuelles Liebesverhältnis“ führt zur Unterhaltsverwirkung. Ab diesem Zeitpunkt kann ein Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden. Eine nachfolgende Unterhaltsvereinbarung ist allerdings weiterhin zulässig.
Der Ehebruch und das „fortgesetzte sexuelle Liebesverhältnis“ stellen grundsätzlich schwerwiegende Verletzungen der ehelichen Verhaltenspflichten dar, wobei nach neuerer Auffassung – der Ehebruch verlor mit dem EheRÄG 1999 seinen Charakter als absoluter Scheidungsgrund – dieses Verhalten zur Zerrüttung der Ehe zumindest beigetragen haben muss (vgl 2 Ob 152/07b mwN; 2 Ob 141/10i; 3 Ob 43/11i; 9 Ob 9/12g).
Ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Unterhalts gegeben sind, kann ein Unterhaltsanspruch für die Zukunft nicht mehr geltend gemacht werden. Es entspricht der hA, dass ein einmal erloschener Unterhaltsanspruch nicht wieder aufleben kann (vgl 1 Ob 303/00s; 5 Ob 177/09d; 2 Ob 219/11m; 1 Ob 253/12f, RIS-Justiz RS0114621; Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang, ABGB3, § 94 Rz 67; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR, § 94 ABGB Rz 313).
Der Verlust des gesetzlichen Unterhaltsa...