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Anspannung eines Landwirts auf das Einkommen im erlernten Beruf
iFamZ 2014/4
§ 231 ABGB nF = § 140 ABGB aF
Ist das Unternehmen des Unterhaltsschuldners „lange Zeit passiv“, ist der Unterhaltspflichtige zunächst auf eine zumutbare Nebenbeschäftigung anzuspannen. In weiterer Folge trifft ihn die Obliegenheit, die selbständige Beschäftigung aufzugeben und eine zumutbare unselbständige Beschäftigung anzunehmen, deren voraussichtliche Entlohnung seinen Unterhaltspflichten gerecht wird (RIS-Justiz RS0105668). In der Auffassung der Vorinstanzen, diese Grundsätze seien auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, in dem der Vater als Landwirt nur ein monatliches Einkommen von 63 Euro bis 700 Euro erzielen kann, während er in seinem gelernten Beruf als Bau- und Möbeltischler ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro erzielen könnte, ist keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.