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iFamZ 1, Februar 2014, Seite 21

Kollisionsvoraussetzungen im Einzelfall

iFamZ 2014/14

S. 21§ 271 ABGB

Nach stRsp bedarf die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB einer Kollision im formellen und im materiellen Sinn. Das bedeutet, dass einerseits formell der sonst für die Vertretung der Minderjährigen verantwortliche gesetzliche Vertreter in einer bestimmten Angelegenheit nicht nur diese zu vertreten, sondern auch im eigenen Namen oder im Namen Dritter tätig zu werden hat. Andererseits muss auch materiell ein Interessenwiderspruch zwischen den Interessen des Vertretenen und jenen des gesetzlichen Vertreters bzw des Dritten bestehen (RIS-Justiz RS0058177).

Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines solchen Kollisionskurators vorliegen, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls und stellt daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG dar (vgl zuletzt etwa 10 Ob 76/11s). Eine solche wird auch durch den Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.

Der Revisionsrekurs macht iW nur geltend, dass die gesetzliche Vertreterin der beiden Minderjährigen, ihre Mutter, für das Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater der Minderjährigen denselben Rechtsvertreter bevollmächtigt habe wie deren Großmutter. Dabei über...

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