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OGH 28.10.2013, 8Ob100/13h

OGH 28.10.2013, 8Ob100/13h

Rechtssätze


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Normen
ABGB §271
AußStrG §62 Abs1
ABGB idF 2.ErwSchG §277 Abs2
RS0127193
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Kollisionskurators vorliegen, ist immer eine solche des Einzelfalls und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG.
Normen
ABGB §271
ABGB idF KindRÄG 2001 §271
ABGB §277 Abs2
RS0058177
Voraussetzung für die Kuratorbestellung ist Kollision im formellen und materiellen Sinn. Kollision im formellen Sinn liegt vor, wenn ein zufolge Gesetz oder behördlicher Verfügung Vertretungsbefugter in bestimmten Angelegenheiten nicht nur zu vertreten, sondern auch im eigenen oder im Namen Dritter zu handeln hätte. Kollision im materiellen Sinn liegt vor, wenn bei Kollision im formellen Sinn zusätzlich noch ein Interessenwiderspruch besteht. Dieser kann sich auch aus den Interessen anderer Personen als des Vertretungsbefugten ergeben, wenn letzter geneigt sein könnte, diese Interessen denen des von ihm Vertretern vorzuziehen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der minderjährigen Celina E*****, geboren am ***** und 2. des minderjährigen Elias E*****, geboren am *****, wegen Kuratorbestellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beiden Minderjährigen, vertreten durch den Kollisionskurator Mag. Thomas Stöger, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom , GZ 20 R 20/13k-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung bedarf die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB einer Kollision im formellen und im materiellen Sinn. Das bedeutet, dass einerseits formell der sonst für die Vertretung der Minderjährigen verantwortliche gesetzliche Vertreter in einer bestimmten Angelegenheit nicht nur diese zu vertreten, sondern auch im eigenen Namen oder im Namen Dritter tätig zu werden hat. Andererseits muss auch materiell ein Interessenwiderspruch zwischen den Interessen des Vertretenen und jenen des gesetzlichen Vertreters bzw des Dritten bestehen (RIS-Justiz RS0058177).

Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines solchen Kollisionskurators vorliegen, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar (vgl zuletzt etwa 10 Ob 76/11s). Eine solche wird auch durch den Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.

Der Revisionsrekurs macht im Wesentlichen nur geltend, dass die gesetzliche Vertreterin der beiden Minderjährigen, ihre Mutter, für das Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater der Minderjährigen den selben Rechtsvertreter bevollmächtigt habe wie deren Großmutter. Dabei übergeht der Revisionsrekurs jedoch, dass die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB eine Interessenkollision des „gesetzlichen“ Vertreters voraussetzt, was hier nicht der Fall ist, weil die Mutter selbst am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligt ist. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen des § 271 ABGB hier nicht verwirklicht sind, ist daher keineswegs unvertretbar. Dass die Mutter für die Minderjährigen jenen Rechtsvertreter bevollmächtigt hat, der auch die ebenfalls am Verlassenschaftsverfahren beteiligte Großmutter vertritt, vermag daran ebenso wenig zu ändern, wie die im Verfahren abgegebenen (bedingten) Erbantrittserklärungen.

Schon aus diesem Grund vermag der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG darzustellen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00100.13H.1028.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAD-87375