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Keine Fristenhemmung gem § 222 Abs 1 ZPO für Unterhaltsverfahren
iFamZ 2014/34
1. Von zwei hier nicht relevanten Ausnahmen (Anfechtung des Endbeschlusses oder eines Aufhebungsbeschlusses) abgesehen, wurde die Rekursfrist mit der Zivilverfahrensnovelle 2009 (BGBl I 2009/30) einheitlich mit 14 Tagen festgesetzt (§ 521 Abs 1 Satz 1 ZPO). Diese 14-tägige Frist gilt auch für den Revisionsrekurs.
2. Auch die Fristenhemmung nach § 222 Abs 1 ZPO kommt nicht zum Tragen. Die Fristenhemmung gilt nach dem klaren Wortlaut des § 222 Abs 2 ZPO nicht für das Revisionsrekursverfahren in Streitigkeiten „über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt“ (Z 4) und in „Verfahren über Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen“ (Z 6).
Die zur Z 4 wortgleiche Zuständigkeitsnorm des § 49 Abs 2 Z 2 JN erhielt ihre Fassung durch das EheRÄG, BGBl 1978/280, und durch das Familienrechtsgesetz, BGBl 1985/90. Sie wird vom OGH in stRsp weit ausgelegt; erfasst werden alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts (RIS-Justiz RS0046467). Das Begehren auf Zahlung eines monatlichen Unterhalts, gestützt auf eine aufrechte Ehe mit dem Beklagten, fällt somit unter § 222 Abs 2 Z 4 ZPO. Dass der laufende Unterhalt durch eine EV gesichert werden soll, ändert daran nichts (2 Ob 529/85).