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iFamZ 1, Februar 2014, Seite 32

Widerruf der bedingten Nachsicht und der bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden Maßnahme

iFamZ 2014/28

§§ 9 UbG; 21 Abs 1 iVm 54 Abs 4 StGB

LG Salzburg , 21 R 381/13w

Die der Patientin vom Strafgericht erteilte Weisung bindet weder die Krankenanstalt noch das Unterbringungsgericht. Ist im Fall der bedingten Nachsicht der (strafrechtlichen) Unterbringung in oder der bedingten Entlassung aus einer Anstalt nach § 21 Abs 1 StGB dem Rechtsbrecher die Weisung erteilt worden, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, und besteht Grund zur Annahme, dass der Rechtsbrecher die Weisung nicht befolgt und es deshalb einer stationären Behandlung bedarf, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme gerichtet hat, hintanzuhalten, so hat gem § 54 Abs 4 StGB das Vollzugsgericht die Sicherheitsbehörde zu verständigen. Diese hat nach § 9 UbG vorzugehen. Gem § 54 Abs 4 letzter Satz StGB ist das Gericht von den in der Folge getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Die Bedeutung des § 54 Abs 4 StGB für das Unterbringungsrecht erschöpft sich in der Verständigungspflicht und löst allenfalls eine Beurteilung nach § 9 UbG, nicht jedoch eine automatische Verbringung des Pateinten iSd § 9 UbG aus. Dabei ist insb zu beachten, dass sich die Gefährdungskriterien des § 21 Abs 1 StGB (und damit auch des § 54 Abs 4 StGB) nicht mit jenen des § 3 UbG decken (vgl Kopetzki, Grun...

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