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iFamZ 1, Februar 2014, Seite 34

Abwägung des Scheidungsverschuldens

iFamZ 2014/32

§§ 49, 60 Abs 2 und 3 EheG

Das überwiegende Scheidungsverschulden ist nur dann auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich und evident hervortritt.

Eheverfehlungen, die in den Zeitraum nach Eintritt der völligen Zerrüttung der Ehe fallen, spielen bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle.

Der Kläger ist Choleriker und verliert wegen Kleinigkeiten schnell die Fassung, wobei er dann regelmäßig aggressiv, ausfallend laut und ungehalten wird. Es kommt vor, dass der Kläger Gegenstände herumwirft oder beim Autofahren die Geschwindigkeit – ohne Rücksicht auf die Sicherheit der Mitfahrer – überschreitet. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte beschimpften sich regelmäßig gegenseitig, wobei die Beklagte ua den Kläger auch öffentlich verspottete. Der Kläger wiederum demütigte die Beklagte etwa, indem er Dinge auf den Boden warf und sie dann aufforderte, die so entstandene Verunreinigung wieder zu entfernen. Einmal sperrte der Kläger die Beklagte im Zug eines Streits auf den Balkon aus. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte sind gegeneinander wiederholt wechselseitig tätlich geworden und haben sich...

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