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EMRK und Kindeswohlprüfung in (HKÜ-)Rückstellungsverfahren
iFamZ 2014/1
Art 8 EMRK; Art 12, 13, 20 HKÜ
EGMR , Beschw-Nr 27853/09, X. gg Lettland
Art 8 EMRK verlangt eine detaillierte und tiefgreifende Prüfung des Kindeswohls in Rückstellungsverfahren nach dem HKÜ, allerdings beschränkt auf die Einwendungstatsachen der Art 12 f HKÜ.
Hinweis: nichtamtliche Übersetzung.
Die im Jahr 1974 geborene Beschwerdeführerin (Bf) ist lettische und australische Staatsangehörige. Sie unterhielt seit Anfang 2004 eine Beziehung zu T., mit dem sie – trotz bestehender Ehe mit einem anderen Mann – auch in Australien zusammenlebte. Am brachte sie eine Tochter zur Welt, in deren Geburtsurkunde kein Vater aufschien. Am verließ die Bf mit ihrer Tochter, die zu diesem Zeitpunkt drei Jahre und fünf Monate alt war, Australien, um nach Lettland zu ziehen.
T. brachte am vor dem Familiengericht in Australien einen Antrag auf Anerkennung seiner elterlichen Rechte gegenüber dem Kind ein, in dem er ua angab, Vater der am von der Bf geborenen Tochter zu sein. Mit Entscheidung vom anerkannte das australische Familiengericht die Vaterschaft des T. und stellte fest, dass die Eltern sich seit der Geburt des Kindes die gemeinsame Obsorge teilen. Die Bf ließ diese Entscheidung unbekämpft.
Zuvor hatte T. bereits a...