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Entscheidung über die Aufnahme einer Sache in das Inventar
iFamZ 2014/38
§ 166 Abs 2 AußStrG beschränkt das Verfahren über die Einbeziehung oder Ausscheidung von Nachlassgegenständen aus dem Inventar auf ein reines Urkundenverfahren. Unbedenkliche Urkunden iSd § 166 Abs 2 AußStrG sind zB Kontoauszüge und Ein- und Auszahlungsbelege eines Wertpapierverrechnungskontos.
S. 39Das Erstgericht hat den Antrag, die zur Ermittlung des dem Erblasser zuzurechnenden Vermögens konkret bezeichneten Personen einzuvernehmen, abgewiesen und ausgesprochen, dass das vom Gerichtskommissär errichtete Inventar unverändert aufrecht bleibe.
(...) Nach § 166 Abs 1 AußStrG dient das Inventar als vollständiges Verzeichnis der Verlassenschaft, nämlich aller körperlicher Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Werts im Zeitpunkt seines Todes (RIS-Justiz RS0109531, RS0007818, RS0107373).
Gem § 166 Abs 2 AußStrG ist nur darüber zu entscheiden, ob eine Sache in das Inventar aufgenommen oder ausgeschieden wird, nicht jedoch darüber, ob die Sache als Eigentum des Erblassers zum Verlassenschaftsvermögen gehört. Komplizierte Eigentumsfragen sollen die Abhandlung nicht verzögern (RIS-Justiz RS0121985).
§ 166 Abs 2 AußStrG beschränkt das Verfahren über die Einbeziehung oder Ausscheidung von Nachlassgegenständen aus dem ...