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Der Notar als Testamentszeuge
iFamZ 2014/41
§ 37 NO; § 579 ABGB
Bei der Ablegung des Zeugnisses über die Nuncupatio ist der Notariatssubstitut nicht an die Verschwiegenheitspflicht gebunden.
Die am im Alter von 92 Jahren verstorbene Erblasserin hinterließ mehrere letztwillige Verfügungen, darunter das eigenhändige Testament vom und das fremdhändige Testament vom . (...) Der Text des fremdhändigen Testaments wurde von dem Notariatssubstituten R über Auftrag der Erblasserin nach deren Angaben verfasst und dann zu ihr in das Seniorenheim gebracht. Dort wurde das Testament am von der Erblasserin und drei Testamentszeugen unterschrieben. Einer der Testamentszeugen war der Notariatssubstitut; die beiden anderen Testamentszeugen waren Mitarbeiterinnen des Notariats.
(...) Im Verfahren über das Erbrecht behauptete Dr. G (im eigenhändigen Testament eingesetzter Alleinerbe), dass die Erblasserin am nicht mehr testierfähig gewesen sei (...).
In der mündlichen Verhandlung vom fand die Einvernahme des Notariatssubstituten statt. Auf die Frage, „welchen Eindruck die Verstorbene am in Bezug auf ihren Gesundheitszustand gemacht hat“, erklärte er, die Aussage zu verweigern, und verwies auf § 37 NO. Daraufhin verkündete d...