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Zur Veranlagung von Geld zugunsten eines minderjährigen Kindes
Qualifizierte Zustimmungs- und Genehmigungserfordernisse im Kindschaftsrecht
Mit dem KindNamRÄG 2013 wurde das Kindeswohl in § 138 ABGB gesetzlich verankert. Nach dessen Z 11 ist auch „die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes“ ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung des Kindeswohls. Damit werden auch wirtschaftliche Aspekte akzentuiert. Neben dieser Bestimmung ordnet § 164 ABGB (§ 149 ABGB aF) zum Wohl des Kindes an, dass Eltern das Vermögen des minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten haben. Das Vermögen des minderjährigen Kindes ist im Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren, sofern das Kindeswohl nichts anderes erfordert. Wesentliche Vorschriften, die das wirtschaftliche Wohlergehen des Kindes betreffen, sind neben den Bestimmungen zum Unterhaltsrecht, auf das hier nicht eingegangen wird, insb § 167 Abs 3 ABGB (§ 154 Abs 3 ABGB aF) betreffend die außerordentliche Vermögensverwaltung und die Bestimmungen zur Anlegung von Mündelgeld nach §§ 215 ff ABGB (§§ 230 ff ABGB aF).
I. Anlegung von Mündelgeld oder Geld eines Dritten zugunsten des minderjährigen Kindes
Die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes sind regelmäßig mit der Frage konfrontiert, ob für die eine oder andere Veranlagungsmöglichkeit eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Diese Frage stel...