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Anrechnung eines fiktiven Mietwerts für Wohnversorgung
iFamZ 2014/5
§ 231 ABGB nF = § 140 ABGB aF
Für die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts als Naturalunterhalt (hier: für die Wohnmöglichkeit des Kindes in einem dem Unterhaltspflichtigen teilweise gehörigen Haus) ist entscheidend, ob die Wohnversorgung des Unterhaltsberechtigten dem Unterhaltspflichtigen zurechenbar ist. Eine Anrechnung auf die Leistungen des Unterhaltspflichtigen, der über die Wohnung bzw das Haus verfügungsberechtigt ist, als Naturalunterhalt hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn die Bedarfsdeckung ausnahmsweise wirtschaftlich zur Gänze dem betreuenden Elternteil zuzurechnen ist, etwa weil dieser sämtliche Kreditraten trägt oder bei der nachehelichen Vermögensaufteilung eine Gegenleistung für die Überlassung der Wohnungsnutzung erbracht hat (1 Ob 143/12d; in diesem Sinn auch 1 Ob 201/11g; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht6 157; Kolmasch, Wohnversorgung als Naturalunterhalt, Zak 2008/598, 346 [347]).
Die Sache erweist sich als nicht spruchreif: Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, ist zwischen den Eltern des Kindes durchaus strittig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Vater im strittigen Zeitraum Zahlungen (Kreditraten, Betriebskosten) für das vormals im Miteige...