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Veräußerung einer Liegenschaft des Betroffenen
iFamZ 2014/21
Ein unbewegliches Gut darf nach § 275 Abs 3 iVm § 223 ABGB nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Pflegebefohlenen veräußert werden. Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen.
(…) Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht aufgrund eines Rekurses des Betroffenen einem vom Sachwalter geschlossenen Vertrag über den Verkauf einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft die Genehmigung versagt. Dabei hat es seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten: Der Betroffene verfügt über ausreichend Barvermögen, um die Kosten seines Heimaufenthalts zu begleichen. Dass der Kaufpreis den Wert der Liegenschaft erheblich überstiege und deswegen einen offenbaren Vorteil iSv § 223 ABGB begründete, kann – zumal in Zeiten steigender Immobilienpreise – aus einem zwei Jahre alten Schätzgutachten nicht mit der erforderlichen Sicherheit abgeleitet werden. Die im Revisionsrekurs genannte Gefahr einer „Substanzschädigung“ stellt sich bei den (baufälligen) Gebäuden schon deswegen nicht, weil sie nach dem Gutachten ohnehin schon jetzt wertlos sind. Zudem wäre eine solche Substanzschädigung mit der durch das gegenwärtige Zins- und Inflation...