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Intramuskuläre Verabreichung von Haldol gelinderes Mittel gegenüber einer intravenösen Verabreichung
iFamZ 2014/27
§ 35 UbG
LGZ Graz
Im vorliegenden Fall war nach den nunmehrigen Feststellungen die Behandlung der Patientin mit Haldol i.v. zwar lege artis, jedoch ist eine solche Behandlung nach § 35 Abs 1 UbG nur insoweit zulässig, „als sie zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht“. Damit wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowohl hinsichtlich der Art und Schwere des Eingriffs und dessen Folgen als auch hinsichtlich der Dauer der Behandlung zum Ausdruck gebracht (Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechtes3, Rz 589 mwN).
Das Behandlungsziel – die Sedierung der Patientin – nach dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs (7 Ob 226/06w) wäre auch durch eine Behandlung mit Haldol i.m. erreicht worden; der einzige Unterschied besteht in der zeitlichen Komponente, es wird dieselbe Wirkung der Sedierung nicht nach 5 min, sondern erst nach etwa 15 bis 30 min erreicht. Es wird vom Rekursgericht zwar nicht übersehen, dass dies einen höheren Aufwand an Pflegepersonal erfordert; dieser Umstand ist jedoch für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Behandlung nicht von Relevanz, da zu prüfen ist, ob ein bestimmtes Behandlungsziel einschließlich der mit seiner Verfolgung verknüpften Risiken,...