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Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes im Verfahren zur Entscheidung über das Erbrecht
iFamZ 2014/40
Für das Verlassenschaftsverfahren enthält § 161 Abs 1 AußStrG eine wesentliche Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 16 AußStrG. Danach hat das Gericht das Erbrecht der Berechtigten nur „im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote“ festzustellen.
Das Rekursgericht ist bei seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Die Antragsteller haben im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen zur Formungültigkeit des Testiervorgangs oder zum fehlenden Testierwillen des Erblassers erstattet. Sie haben wohl die Testierfähigkeit des Erblassers bestritten sowie die Erbunwürdigkeit der Antragsgegnerin behauptet, nicht aber einen Formmangel wegen Fehlens der Bekräftigung („Nuncupatio“) durch den Erblasser geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist die Beurteilung des Rekursgerichts, das Erstgericht sei nicht verpflichtet gewesen, den formalen Ablauf des Testiervorgangs amtswegig zu prüfen, im Hinblick auf die Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes in § 161 Abs 1 AußStrG nicht zu beanstanden.