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Geltungsdauer einer Gewaltschutz-EV
iFamZ 2014/30
Eine Gewaltschutz-EV kann nicht bis zum Abschluss eines im Entscheidungszeitpunkt noch nicht anhängigen Hauptverfahrens erlassen werden.
Der OGH geht in stRsp davon aus, dass eine EV gem § 382b Abs 1 EO nicht bis zum Abschluss eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Sicherungsantrag noch nicht anhängigen Hauptverfahrens erlassen werden kann (RIS-Justiz RS0116471 [T1]): Die Bescheinigung eines künftigen, noch ungewissen Sachverhalts (wie die befürchtete, weitere Gewalt im Aufteilungsverfahren) kann nämlich nicht schon zum Zeitpunkt der Einbringung des Sicherungsantrags erbracht werden, also nicht schon vorweg bei der Entscheidung über den vor oder im Scheidungsverfahren gestellten Sicherungsantrag. Sie hat vielmehr im Verlängerungsverfahren zu erfolgen (vgl RIS-Justiz RS0116471 [T2 und T 3]).
Soweit der Revisionsrekurs geltend macht, der OGH habe nach diesen Grundsätzen nur bis zum Inkrafttreten des 2. GeSchG (am ) judiziert, wird (wie die Revisionsrekursbeantwortung zutreffend aufzeigt) übersehen, dass der zuständige Fachsenat an dieser Rsp erst jüngst – in der Entscheidung 7 Ob 95/13s (EF-Z 2013/143, 221 [zustimmend Beck]) – ausdrücklich festgehalten und ausgefüh...