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Kein Kontrahierungszwang zwischen Trägern der Behindertenhilfe und Ländern
iFamZ 2014/20
§§ 2, 42 ff Steiermärkisches Behindertengesetz (StBHG)
Es besteht kein Rechtsanspruch eines Trägers der Behindertenhilfe, mit dem jeweiligen Land einen Vertrag über die Direktverrechnung der vom Träger erbrachten Leistungen, insb mit einem bestimmten Inhalt, abzuschließen. Tritt die öffentliche Hand als einziger Nachfrager von Leistungen auf (Monopsonist), ist sie zwar den Vorschriften des Vergaberechts unterworfen, unterliegt jedoch keinem derartigen Kontrahierungszwang.
Die Klägerinnen gehören zu einer Unternehmensgruppe, an deren Spitze ein Verein steht, der Alleingesellschafter der Erst- und Drittklägerin sowie Mehrheitsgesellschafter der Zweitklägerin ist. Diese Unternehmensgruppe verschrieb sich seit ihrer Gründung 1989 als gemeinnützige und politisch unabhängige Organisation dem Ziel, Menschen mit Behinderung bestmöglich in den Alltag zu integrieren. Die Unternehmensgruppe erbringt nicht nur Leistungen der Behindertenhilfe, sondern bietet darüber hinaus auch soziale Leistungen im Bereich Jugendwohlfahrt und Altenpflege sowie Schulungs- und Arbeitsintegrationsmaßnahmen für sozial schwache Gesellschaftsschichten an. Die Klägerinnen betreuen im Auftr...