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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 63

Unterhaltsrechtliche Werte und Regelbedarfssätze für 2013

Ulrich Pesendorfer

I. Unterhaltsvorschuss – Richtsätze neu ab 1. 1. 20131


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Monatlicher Höchstbetrag nach § 6 Abs 1 UVG
547,47 Euro
Bis 6 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 1 UVG; 35 %)
192 Euro
6 bis 14 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 2 UVG; 50 %)
274 Euro
14 bis 18 Jahre (§ 6 Abs 2 Z 3 UVG; 65 %)
356 Euro
§ 6 Abs 2 Z 3 UVG idF 1985 (75 %)
411 Euro

S. 64II. Existenzminimum 20133


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monatlich
wöchentlich
täglich
Allgemeiner Grundbetrag
837 Euro
195 Euro
27 Euro
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag
977 Euro
228 Euro
32 Euro
Unterhaltsgrundbetrag
167 Euro
39 Euro
5 Euro
Höchstbetrag
3.340 Euro
780 Euro
111 Euro
Grundbetrag bei Unterhaltsexekution
627,75 Euro
146,25 Euro
20,25 Euro
Mindestbarbetrag nach § 292 Abs 4 EO
418,5 Euro
97,5 Euro
13,50 Euro
Mindestbarbetrag nach § 292 Abs 4 EO – Unterhalt
313,88 Euro
73,13 Euro
10,13 Euro

III. Kindesunterhalt: Regelbedarfssätze 2012/20134


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Bis 3 Jahre
190 Euro
3 bis 6 Jahre
243 Euro
6 bis 10 Jahre
313 Euro
10 bis 15 Jahre
358 Euro
15 bis 19 Jahre
421 Euro
19 bis 28 Jahre
528 Euro

IV. Familienbeihilfe 2013

Nach § 8 Abs 2 FLAG beträgt die Familienbeihilfe weiterhin für jedes Kind monatlich 105,40 Euro; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das dritte Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,30 Euro; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das zehnte Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,20 Euro.

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