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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 59

Inventarisierung von Spareinlagen

iFamZ 2013/23

§ 166 AußStrG

Die Suche nach Vermögenswerten, für deren Existenz es keinerlei konkreten Anhaltspunkte gibt, gehört nicht zu den Aufgaben des Gerichtskommissärs.

Anträge der Pflichtteilsberechtigten auf rückwirkende Öffnung von Konten des Erblassers sind zulässig, wenn sie der Erforschung dienen, ob weitere Vermögenswerte zum Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers gestanden sind (7 Ob 292/06a, iFamZ 2008/27, 50; 6 Ob 287/08m, iFamZ 2009/212, 303 [Tschugguel]). Diese Erforschung erfolgt mit Mitteln, die früher dem Erblasser zugestanden wären, sodass das in § 38 BWG verankerte Bankgeheimnis dem nicht entgegensteht. Eine Kontoöffnung im Verlassenschaftsverfahren ist aber nur dann zulässig, wenn nach der Aktenlage deutliche Hinweise vorliegen, dass dadurch konkrete Aufschlüsse über das Vermögen des Erblassers zutage kommen werden. Die Suche nach Vermögenswerten, für deren Existenz es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, fällt daher nicht unter die Aufgaben des Gerichtskommissärs im Verlassenschaftsverfahren.

Rubrik betreut von: Wilhelm Tschugguel
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