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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 12

Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung nach § 180 ABGB

Einige erste Überlegungen zum neuen Rechtsinstitut

Peter Barth und Georg Jelinek

Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung hat in der politischen wie in der medialen Diskussion für besonders viel Aufsehen gesorgt. Von den einen wird sie als sog „Abkühlphase“, „Bewährungsphase“ oder „Testphase“ für einen Meilenstein in der Entwicklung des Kindschaftsrechts gehalten, andere wieder sehen in ihr einen Quell neuer Konflikte. Im Folgenden soll eine erste nüchterne – nicht wertende – Betrachtung der wesentlichen juristischen Grundfragen vorgenommen werden.

I. Gesetzliche Rahmenbedingungen

Nach § 180 Abs 1 ABGB nF hat das Gericht eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung (= Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung) zu treffen, „sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht“ und „wenn nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern binnen angemessener Frist eine Vereinbarung nach § 179 nicht zustande kommt oder ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt“.

Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung soll nach dem Gesetz darin bestehen „dass das Gericht einem mit der Obsorge betrauten Elternteil unter Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung für einen Zeitraum von ...

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