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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 288

Vorrang der gemeinsamen Obsorge bei einem Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern

iFamZ 2013/218

§§ 179 Abs 1 und 2, 180 Abs 1, 1503 Z 1 ABGB nF

Der OGH trug dem Erstgericht nach der neuen Rechtslage die Prüfung der Frage auf, ob die Obsorge beider Eltern auch gegen ihren Willen (beide Eltern streben die Alleinobsorge an) in Betracht kommt, wodurch auch die Frage der hauptsächlichen Betreuung des siebenjährigen Mädchens zu klären ist.

Die Vorinstanzen hatten der Mutter die Obsorge entzogen und diese dem Vater alleine übertragen. Sie vertraten die Auffassung, die Mutter sei körperlich, psychisch und geistig in der Lage, die Obsorge für ein Kind zu übernehmen, während der Vater nur dann in der Lage sei, die Obsorge für M. zu übernehmen, wenn er entsprechende Unterstützung erhält und weiterhin mit M. im Haushalt der väterlichen Großeltern lebt; ansonsten wäre er für die Ausübung der Alleinobsorge nicht geeignet. Dennoch sei der Vater mit der Alleinobsorge für M. zu betrauen, weil die Mutter derzeit ungeeignet sei, die Obsorge und damit die Alltagsbetreuung M.s auszuüben. M. schildere nämlich einen Missbrauchsfall im Haushalt der Mutter durch deren Ehegatten und lehne es deshalb wiederholt und explizit ab, in das Haus ihrer Mutter zu gehen und dort ihren „Stiefvater“ zu treffen. M. wolle vielmehr be...

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