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iFamZ 4, August 2014, Seite 171

Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern für gemeinsame Obsorge

iFamZ 2014/134

§ 180 Abs 1 Z 2 ABGB

Nach nunmehr stRsp des OGH (6 Ob 41/13t, E-FZ 2013, 164 [Beck] = EvBl 2013/137 [Gottschamel] = iFamZ 2013, 288 [Thoma-Twaroch]; S. 1724 Ob 32/13d, iFamZ 2013, 289 [Thoma-Twaroch]; RIS-Justiz RS0128812; zuletzt etwa 10 Ob 53/13m) setzt eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Eltern ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit voraus. Um Entscheidungen gemeinsam iSd Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in sachlicher Form Informationen auszutauschen und Entschlüsse zu fassen. Es ist daher eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob bereits jetzt eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder ob zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann. Ob das zutrifft, hängt in hohem Maß von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.

Die Unfähigkeit der Eltern, anders als durch gereizte E-Mails und Textnachrichten miteinander zu kommunizieren, ist nach dem Akteninhalt evident; Indizien für eine Änderung sind nach mehreren gescheiterten Mediationsversuchen nicht einmal ansatzweise erkennbar. Unter diesen Umständen führte eine ...

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