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iFamZ 6, Dezember 2016, Seite 354

Keine Änderung der Obsorgeverhältnisse während der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung

iFamZ 2016/217

§ 180 Abs 1 ABGB

Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch teilweise berechtigt.

(..) 2.1 Nach § 180 Abs 1 ABGB hat das Gericht eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung (= Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung) zu treffen, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht und wenn nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern binnen angemessener Frist eine Vereinbarung nach § 179 ABGB nicht zustande kommt oder ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragt.

2.2 Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung soll nach dem Gesetz darin bestehen, dass das Gericht einem mit der Obsorge betrauten Elternteil unter Aufrechterhaltung der bisherigen Obsorgeregelung für den Zeitraum von sechs Monaten die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt aufträgt, und dem anderen ein derart ausreichendes Kontaktrecht einräumt, dass er auch die Pflege und Erziehung wahrnehmen kann (Barth/Jelinek, Die Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung nach § 180 ABGB – Einige erste Überlegungen zum neuen Rechtsinstitut, iFamZ 2013, 12). In der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung ändert sich an den b...

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