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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 58

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.

Sind vier lose Blätter ein Testament?

Dr. T.

Dem Notar als Gerichtskommissär wurde ein verschlossenes Kuvert, auf dem sich auch eine Unterschrift der Erblasserin, allerdings kein weiterer Text befand, übergeben. Das Kuvert wurde geöffnet und enthielt einen eigenhändig geschriebenen Text der Erblasserin auf vier Seiten, wobei diese Seiten nummeriert waren. Auf der ersten Seite setzte die Erblasserin ihre Tochter zur Erbin „für bestimmt aufgezählte größere Vermögensstücke“ ein. Diese Seite ist zwar eigenhändig geschrieben, aber nicht unterschrieben. Der Text mit der Einsetzung der Tochter ist auf dieser Seite abgeschlossen und geht nicht auf die nächste Seite weiter.

Auf der zweiten Seite, die als solche bezeichnet ist, werden dem Sohn „verschiedene Vermögensstücke vererbt“; auch hier ist der Text abgeschlossen, geht nicht auf die nächste Seite weiter und ist ebenfalls nicht unterschrieben.

Ähnlich verhält es sich mit der Seite drei, auf der dem Ehemann zwei wertvollere Vermögensstücke „vererbt“ werden, ebenfalls eigenhändig geschrieben, aber nicht unterschrieben und nicht auf die nächste Seite weitergehend.

Die ebenfalls in sich abgeschlossene letzte Seite vier, als solche gekennzeichnet, enthält die eigenhändige Bestimmung von z...

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