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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 55

Wachkoma kann unter § 51 EheG subsumiert werden – gravierende und länger dauernde Verletzung der Unterhaltspflicht ist schwere Eheverfehlung

iFamZ 2013/19

§§ 49, 51, 54, 61 Abs 2 EheG

Tatbestand des Scheidungsgrundes gem § 51 EheG ist die unheilbare Aufhebung der geistigen Gemeinschaft zwischen den Ehegatten durch eine „Geisteskrankheit“. Wesentlich dabei ist, dass es dem erkrankten Ehegatten aufgrund einer geistig-psychischen Anomalie unmöglich ist, sich mit seinem Partner über ein dem Wesen der Ehe entsprechendes Handeln und Denken zu verständigen. Zu einem Verschuldensantrag nach § 61 Abs 2 EheG gibt es nach herrschender Ansicht keinen Mitverschuldensantrag des Klägers. Eine gravierende und länger dauernde Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner begründet eine schwere Eheverfehlung iSd § 49 EheG.

Aufgrund einer Gehirnblutung wurde die Ehefrau im Jahr 2003 vollständig pflegebedürftig und bezieht nun Pflegegeld der Stufe 7. Sie befindet sich im Wachkoma. Der Vater der Beklagten wurde zu deren Sachwalter bestellt. Das Erstgericht ging davon aus, dass die Ehe der Streitteile bis zur Erkrankung der Beklagten glücklich verlief. Der Kläger begehrte die Scheidung nach § 51 EheG, in eventu nach § 55 EheG, weil die eheliche Lebensgemeinschaft seit dem Jahr 2003 aufgehoben sei. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Scheidungsbegehrens, in eventu den ...

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