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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 56

Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klageführung des Sachwalters – Subsidiarität der Unterhaltspflicht gem § 69 Abs 3 EheG

iFamZ 2013/20

§§ 68a, 69b, 69 Abs 3 EheG

Bei der Genehmigung der Klage durch den Sachwalter ist auf den Einzelfall abzustellen. Bei der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gem § 69 Abs 3 EheG hat grundsätzlich der klagende geschiedene Ehegatte unzureichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten als Voraussetzung des Eingreifens der subsidiären Unterhaltspflicht zu behaupten und zu beweisen.

Die Ehe der Betroffenen wurde gem § 50 EheG ohne Verschuldensausspruch geschieden. Der Sachwalter legte eine Klage sowie einen Antrag auf EV für nachehelichen Unterhalt, gestützt auf die §§ 68a, 69 und 69b EheG, vor und beantragte die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung der Klagsführung.

Bei der durch das Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage, wann die Erhebung der Klage zu genehmigen oder die Genehmigung zu versagen ist, ist auf den Einzelfall abzustellen und eine grobe Vorprüfung der Erfolgsaussichten anzustellen, um vor allem das Wohl des Pflegebefohlenen zu bestimmen (RIS-Justiz RS0048142).

Die Beurteilung, ob die vom Gesetzgeber ausdrücklich „nur für bestimmte Härtefälle als Ausnahmeregelung gedachte“ Bestimmungen der §§ 68a, 69b EheG zur Anwendung kommt, hängt jeweils von ...

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