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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 47

Unterhaltsbemessungsgrundlage: Kosten einer MBA-Ausbildung des Vaters bilden im Einzelfall keine Abzugspost

iFamZ 2013/4

§ 140 ABGB

Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters (eines Systemtechnikers) für seine beiden Söhne, den im August 1996 geborenen P und den im Mai 2001 geborenen N, ab auf 800 Euro bzw 700 Euro. Dabei ging es von einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen (2011) von 6.021,98 Euro aus. Die vom Vater für 2011 geltend gemachten 13.231,27 Euro für eine „MBA-Ausbildung“ berücksichtigte es nicht als Abzugspost. Dass von dieser Ausbildung seine Existenz abhänge, behaupte der Vater gar nicht. Vielmehr sehe er darin eine gewisse Absicherung – ohne Garantie – seiner beruflichen Tätigkeit.

Das Rekursgericht bestätigte. Vom Vater sei nicht einmal behauptet worden, dass sein Arbeitgeber ihn angewiesen habe, die genannte Zusatzausbildung zu absolvieren.

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück.

(…) 2. Abzugsfähig von der Bemessungsgrundlage sind lebens- und existenznotwendige oder -sichernde Ausgaben (7 Ob 14/12p), die auch ein pflichtbewusster, rechtstreuer Familienvater in einer intakten Familie in der konkreten Situation des Unterhaltspflichtigen tätigen würde (3 Ob 2200/96t). (…) Wie der in einigen Entscheidungen des OGH verwendet...

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