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Keine Adoption ohne „Freigabe“ aus dem Heimatstaat
iFamZ 2013/28
Art 4 Haager Adoptionsübk
Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht bereits vorliegender Rsp, wonach unter dem Regime des Haager Adoptionsübk die Bewilligung einer Adoption nach dessen Art 4 lit b nur in Betracht kommt, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaats des Kindes „entschieden haben, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient“ (1 Ob 86/06p). Eine solche Entscheidung der philippinischen Zentralstelle liegt nicht vor, weshalb die Vorinstanzen zutreffend zur Zurückweisung des Antrags auf „beschlussmäßige Zustimmung zur Adoption“ gelangten (vgl RIS-Justiz RS0118995).
Die Antragstellerin meint, dass im Hinblick auf die bereits erfolgte Integration des Kindes in Österreich eine Verweigerung der Zustimmung zur Adoption durch die philippinische Zentralstelle Art 24 des Übk widersprechen würde. Dabei verkennt die Antragstellerin allerdings, dass diese Bestimmung die Anerkennung einer bereits erfolgten Adoption betrifft und daher vorliegend nicht einschlägig ist.
Ob das Verhalten der philippinischen Zentralstelle Art 35 des Übk widerspricht, kann dahinstehen; eine Grundlage dafür, dass österreichische Gerichte der Zentralstelle ein...