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Regelung und Durchsetzung des Kontaktrechts
Überblick über die bisherige Rechtslage und Änderungen durch das KindNamRÄG 2013
Nach einer (Kurz-)Darstellung der bisherigen Rechtslage iZm dem Besuchsrecht und seiner Durchsetzung sollen ua die Neuregelung des nunmehr so bezeichneten Kontaktrechts – das, wie in § 187 Abs 1 ABGB nF explizit normiert ist, die „Anbahnung und Wahrung des besonderen Naheverhältnisses zwischen Eltern und Kind sicherzustellen“ hat –, die sog „Besuchsmittler“ und die Möglichkeit, das Kontaktrecht auch gegen den Willen des getrennt lebenden Elternteils durchzusetzen, vorgestellt werden.
I. Rechtslage bis zum KindNamRÄG 2013
Rechtliche Eckpfeiler iZm der Besuchsrechtsdurchsetzung sind:
Gerichtlich durchsetzbar und verbindlich sind nur Gerichtsentscheidungen oder (außer-)gerichtliche Vereinbarungen über das Kontaktrecht, die gerichtlich genehmigt wurden, nicht aber Vereinbarungen, die die Eltern außergerichtlich treffen, ohne ein Besuchsrechtsverfahren zu eröffnen, und daher auch nicht dem Gericht zur Genehmigung vorliegen.
S. 25 Es findet jedenfalls keine Durchsetzung gegen den Willen eines mündigen, dh zumindest vierzehnjährigen Minderjährigen statt.
Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel anzuwenden, kann aber keinen unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung von Besuchsrechten anord...