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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 16

Gemeinsame Obsorge gegen den Willen eines Elternteils?

Anmerkungen zum KindNamRÄG 2013 aus pädagogischer Perspektive

Judit Barth-Richtarz

„Obsorge? Das muss wohl etwas mit Sorgen zu tun haben“, antwortete ein Kind im Rahmen der Evaluationsstudie zum KindRÄG 2001 auf die Frage, ob es den Begriff „Obsorge“ kenne. Dieses Kind ist mittlerweile groß geworden, das KindRÄG 2001 hat ausgedient und wird mit abgelöst vom KindNamRÄG 2013. Der folgende Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob und in welchen Fällen die Obsorge beider Eltern („gemeinsame Obsorge“) auch gegen den Willen eines Elternteils dennoch dem Kindeswohl dienlich sein kann. Außerdem werden die neu geschaffenen Möglichkeiten, Erziehungsberatung zu verordnen bzw die elterliche Verantwortung vorläufig zu regeln, aus pädagogischer Sicht diskutiert.

I. Neuerungen durch das KindNamRÄG 2013 im Hinblick auf die Obsorge

Während die gemeinsame Obsorge im Fall nicht miteinander verheirateter Eltern bisher nur mit Zustimmung der Mutter möglich war, kann die Teilhabe an der Obsorge nun vom Vater bei Gericht beantragt werden. Genauso ist die Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge im Fall einer Trennung bzw Scheidung der Eltern nicht mehr zwingend an deren Einvernehmen darüber gebunden, sondern kann ebenfalls von einem Elternteil – auch gegen den Willen des anderen – b...

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