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Pflicht des Unterhaltsberechtigten zur Mitwirkung an ärztlichem Gutachten über seine Arbeitsfähigkeit
iFamZ 2015/158
Der 30jährige G, für den im Hinblick auf eine induziert wahnhafte Störung und eine Persönlichkeitsstörung ein Sachwalter bestellt ist, stellte einen Antrag auf Erhöhung des von seinem Vater zu leistenden Geldunterhalts. Der Vater brachte im Wesentlichen vor, G sei arbeitsfähig, aber nicht arbeitswillig. Er sei als fiktiv selbsterhaltungsfähig zu betrachten.
Als Reaktion auf seine Ladung zur Parteieneinvernahme teilte G dem Gericht mit, er werde nicht erscheinen, da er keinesfalls an Unterhaltszahlungen seines Vaters interessiert sei. Den vom Gericht dem Sachverständigen zwecks persönlicher Untersuchung aufgetragenen Hausbesuch lehnte G dann mit der Begründung ab, dass er viele schlechte Erfahrungen mit Psychiatern gemacht habe und sich zu keinem Gutachten mehr zwingen lasse.
Nach einem iW auf Grundlage der Akten erstellten psychiatrischen Sachverständigengutachtens stellte das Erstgericht fest, dass G anhaltend an einer wahnhaften Störung leide und die Einsetzbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei. Eine adäquate Therapiebereitschaft sei krankheitsbedingt nahezu ausgeschlossen.
Erst...