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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 54

Videoüberwachung

iFamZ 2013/17

§ 16 ABGB iVm Art 8 EMRK, § 50a DSG

LG St. Pölten , 23 R 415/12w

Zur Videoüberwachung findet sich in § 34a UbG keine Befugnis. Es ist diesbezüglich als lex specialis auf § 50a Datenschutzgesetz zurückzugreifen.

(…) Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bezirksgericht die Einschränkung der Privatrechte des Patienten durch laufende Videoüberwachung am Zimmer für zulässig erklärt. Es liege gegenwärtig ein depressives Zustandsbild vor, es sei noch nicht geklärt, ob und welche Medikamente der Patient nehme. Die Ärzte würden den Patienten noch zu wenig kennen und nicht wissen, was er tue. Die angeführte Beschränkung sei deshalb gerechtfertigt und verhältnismäßig. (…) Dagegen richtet sich der Rekurs der Patientenanwältin (…). [Er] ist berechtigt.

Systematische verdeckte identifizierende Videoüberwachung mit abrufbarer Bildaufzeichnung stellt immer einen Eingriff in das gem § 16 ABGB iVm Art 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung der Geheimsphäre dar. Ein Betroffener ist im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben durch eine Videoüberwachung, für welche insb auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 7 Abs 3 DSG gilt, dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs 2 Z 3 DSG) verletzt, wenn 1. diese im lebenswichtigem Interesse einer Person erfolgt, 2. Daten über e...

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