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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 62

Statutenwechsel und Anwendbarkeit des HUP (im Verhältnis zu Kasachstan)

iFamZ 2013/27

§ 140 ABGB, § 24 IPRG, Haager Unterhaltsstatutübk, HUP

Das Rekursgericht hat zutreffend dargelegt, dass auf den geltend gemachten vorläufigen Unterhalt insgesamt österreichisches Recht zur Anwendung gelangt und die Rechtslage für drei Abschnitte geprüft werden muss, nämlich 1. zwischen Antragstellung und Rechtskraft des Scheidungsausspruchs, 2. zwischen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs und Juni 2011 und 3. ab .

Da beide Streitteile kasachische Staatsbürger sind, ist gem § 20 iVm § 18 Abs 1 Z 1 IPRG kasachisches Unterhaltsrecht anzuwenden. Der Beklagte zieht im Revisionsrekurs nicht in Zweifel, dass Art 205 FamGB eine Rückverweisung auf das österreichische Recht enthält. Gem § 5 Abs 1 IPRG umfasst die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung auch deren Verweisungsnorm. Die Bestimmung lautet:

„Art 205 Persönliche immaterielle und materielle Rechte und Pflichten von Ehepartnern

Die persönlichen immateriellen und die materiellen Rechte und Pflichten von Ehepartnern werden durch die Gesetzgebung des Staats, auf dessen Territorium sie ihren gemeinsamen Wohnsitz haben, und – wenn ein gemeinsamer Wohnsitz fehlt – durch die Gesetzgebung des Staats, in dem sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatt...

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