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Faxeingabe des Exekutionsantrags ist fristwahrend
iFamZ 2013/7
Das Kind hat nach § 3 Z 2 UVG idF FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, glaubhaft zu machen, einen Exekutionsantrag nach § 294a EO oder, sofern der Unterhaltsschuldner offenbar keine Gehaltsforderung oder keine andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung hat, einen Exekutionsantrag auf bewegliche körperliche Sachen unter Berücksichtigung von § 372 EO eingebracht zu haben. Ist – wie im vorliegenden Fall – der beim Exekutionsgericht eingebrachte Exekutionsantrag durch Nachbringung des Originals zu verbessern, etwa weil er mit Fax eingebracht wurde, gilt als Einbringungsdatum der Tag, an dem das Fax beim Exekutionsgericht eingelangt ist (vgl Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 3 UVG Rz 29 mwN).
Im vorliegenden Fall langte der Exekutionsantrag des Kindes am per Fax, das Original am auf dem Postweg beim Exekutionsgericht ein. Damit wurde der Exekutionsantrag gleichzeitig mit dem am beim Erstgericht eingelangten Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen eingebracht, weshalb Unterhaltsvorschüsse bereits ab November 2011 zustehen.