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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 63

Berücksichtigung einer rumänischen Ehewohnung im Aufteilungsverfahren

iFamZ 2012/29

§ 83 EheG

Die Antragstellerin wendet sich in ihrem Revisionsrekurs nicht gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachte Ehewohnung (auf die sich ihr in Österreich gestellter Aufteilungsantrag bezieht) nach dem anzuwendenden rumänischen Familiengesetzbuch als „Vorbehaltsgut“ nicht der nachehelichen Aufteilung unterliegt. Sie steht vielmehr auf dem Standpunkt, die Entscheidung des rumänischen Gerichts widerspreche dem ordre public. Diese Ausführungen gehen am Kern der Sache vorbei: Die Vorinstanzen entschieden nicht über die Anerkennung der Entscheidung des rumänischen Gerichts und ein allfälliges Prozesshindernis einer im Ausland rechtskräftig entschiedenen Sache. Das im Rechtsmittel behandelte Problem, ob die Entscheidung des rumänischen Gerichts gegen den ordre public verstößt, stellt sich somit nicht. Das Rechtsmittel vermag auch nicht darzulegen, warum die Bestimmungen des rumänischen Familiengesetzbuchs iSd § 6 IPRG mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wären und die Anwendung des fremden Sachrechts zu einem untragbaren Ergebnis führte (RIS-Justiz RS0110743). Auch das österreichische Rec...

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