OGH 11.10.2012, 1Ob180/12w
Rechtssatz
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Normen | EuGVVO 2012 Art 45 Abs1 lita Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art34 Nr1 IPRG §6 Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüche und Schiedsvergleiche Art2 lite UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs2 litb ZPO §595 Abs1 Z6 idF vor SchiedsRÄG 2006 ZPO §611 Abs2 Z5 idF SchiedsRÄG 2006 ZPO §611 Abs2 Z8 idF SchiedsRÄG 2006 |
RS0110743 | Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin Mag. I***** B*****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauther und Dr. Martin Neuwirth, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Univ.-Prof. Dr. Ing. Dr. M***** B*****, vertreten durch Köhler Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 44 R 329/12a-16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom , GZ 1 Fam 11/12b-10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Streitteile sind rumänische Staatsangehörige. Ihre Ehe wurde in Rumänien aus dem Verschulden beider Parteien geschieden. Die Obsorge für den gemeinsamen Sohn steht der Antragstellerin zu. Sie hatte im Scheidungsverfahren den Antrag gestellt, ihr die in Österreich gelegene Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Das rumänische Gericht wies diesen Antrag ab und verwies auf das Alleineigentum des Antragsgegners an der Liegenschaft und die Möglichkeit der Antragstellerin, für sich und den Sohn eine andere Wohnung zu erhalten.
Die Antragstellerin wendet sich in ihrem Revisionsrekurs nicht gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachte Ehewohnung (auf die sich ihr in Österreich gestellter Aufteilungsantrag bezieht) nach dem anzuwendenden rumänischen Familiengesetzbuch als „Vorbehaltsgut“ nicht der nachehelichen Aufteilung unterliegt. Sie steht vielmehr auf dem Standpunkt, die Entscheidung des rumänischen Gerichts widerspreche dem ordre public. Diese Ausführungen gehen am Kern der Sache vorbei: Die Vorinstanzen entschieden nicht über die Anerkennung der Entscheidung des rumänischen Gerichts und ein allfälliges Prozesshindernis einer im Ausland rechtskräftig entschiedenen Sache. Das im Rechtsmittel behandelte Problem, ob die Entscheidung des rumänischen Gerichts gegen den ordre public verstößt, stellt sich somit nicht. Das Rechtsmittel vermag auch nicht darzulegen, warum die Bestimmungen des rumänischen Familiengesetzbuchs im Sinn des § 6 IPRG mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wären und die Anwendung des fremden Sachrechts zu einem untragbaren Ergebnis führte (RIS-Justiz RS0110743). Auch das österreichische Recht nimmt in § 82 Abs 1 Z 1 EheG grundsätzlich Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, von der Aufteilung aus.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2012:0010OB00180.12W.1011.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAD-43396