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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 59

Beginn der Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Nachlasspflichtteils und des Schenkungspflichtteils

iFamZ 2013/25

§ 152 AußStrG, §§ 951 Abs 1, 1487 ABGB

Nach dem AußStrG 2003 beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Nachlasspflichtteils mit dem Tag der Errichtung des Übernahmeprotokolls gem § 152 AußStrG (1 Ob 159/10d, iFamZ 2011/49, 36). Strittig war die Frage des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Schenkungspflichtteils gem § 951 Abs 1 ABGB. Auch hierfür ist der Tag der Errichtung des Übernahmeprotokolls maßgeblich (so schon 4 Ob 222/09i), insb dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Kläger bereits während des Verlassenschaftsverfahrens in Kenntnis der erfolgten Schenkung war. Hat er die Klage auf den Schenkungspflichtteil – mangels Deckung im Nachlass – gegen den Beschenkten erst nach Ablauf von drei Jahren ab Errichtung des Übernahmeprotokolls eingebracht, so ist dieser Anspruch verjährt. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger in der Annahme, sein Pflichtteilsergänzungsanspruch wäre im Reinnachlass gedeckt, zunächst nur gegen den eingeantworteten Erben vorgegangen ist. Dies hat keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährungsfrist nach § 1487 ABGB, die nach hM als objektive, von der subjektiven Einschätzung des Noterben von der Berechtigung seines Anspruches unabhängige Frist konzipiert ist.

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