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Geldzuwendungen des Großvaters haben (idR) keinen Einfluss auf die Unterhaltspflicht des Vaters
iFamZ 2013/5
(…) 3. Der Vater verweist auf die Zuwendungen des väterlichen Großvaters an den Minderjährigen (und nach den Feststellungen zum Teil auch an dessen Mutter) von gesamt 4.700 Euro und meint, in diesem Umfang sei der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen erloschen. Es trifft zu, dass – regelmäßige – Sach- oder Geldleistungen eines Dritten zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs führen können (vgl 4 Ob 146/08m). Das rechtliche Schicksal des Unterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil hängt aber entscheidend vom Motiv für eine solche LeistungS. 48 ab (vgl Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3, § 140 ABGB Rz 26). Nur wenn der Dritte mit seiner Leistung die Absicht verfolgte, ganz oder auch nur teilweise die Unterhaltspflicht des Schuldners zu erfüllen, sei es, um von ihm Ersatz zu erlangen oder in dessen Erwartung (vgl RIS-Justiz RS0020019), sei es als Schenkung gegenüber dem Verpflichteten, kommt ein (teilweises) Erlöschen des Unterhaltsanspruchs dem Verpflichteten gegenüber in Betracht (vgl 9 Ob 118/97m; 2 Ob 74/10m). Mangels nachgewiesener Absicht, dass sie den Unterhaltsschuldner entlasten sollten, haben Leistungen Dritter ...