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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 54

Freiwillige Unterbringung von Jugendlichen

iFamZ 2013/16

§§ 2, 33 UbG

LG St. Pölten , 23 R 374/12s

Für eine „freiwillige“ Unterbringung ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 UbG bietet das Gesetz keinerlei Handhabe. Gem § 5 Abs 2 UbG setzt die Unterbringung eines mündigen Minderjährigen neben dessen Verlangen jedenfalls auch die ausdrückliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten voraus.

(…) Mit dem bekämpften Beschluss erklärte das Erstgericht die „De-facto-Unterbringungen“ der vier Minderjährigen (…) unzulässig. Dagegen richtet sich der rechtzeitig ausgeführte Rekurs des Abteilungsleiters (…) [Er] kritisiert die Entscheidung des Erstgerichtes zunächst mit dem Argument, es hätte eine (ausdrückliche) Zustimmung der diesbezüglich auch einsichts- und urteilsfähigen Patienten [zu] der zeitweisen Sperre der gegenständlichen Station gegeben. (…) Der Abteilungsleiter meint mit seinem Hinweis auf die angeblich erteilten ausdrücklichen Zustimmungen der von der Stationssperre betroffenen minderjährigen Patienten (…) die der Verhandlung vorgelegten schriftlichen Erklärungen. Zumindest einer der Betroffenen erklärte in seiner Stellungnahme jedoch ausdrücklich, dass er sich „ein bisschen“ in seiner persönlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt gefü...

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