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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 42

Das Kindeswohl als Maßstab zur Entscheidungsfindung

Anmerkungen zum KindNamRÄG 2013 aus Sicht eines Kinder-, Jugend- und Familienpsychologen

Reinhard Neumayer

Die folgenden Anmerkungen zum KindNamRÄG 2013 kommen aus dem Blickwinkel eines Kinder-, Jugend- und Familienpsychologen, der seit über 30 Jahren in der öffentlichen Jugendwohlfahrt von Niederösterreich tätig ist und zusätzlich auch Fachaufsicht über freie Jugendwohlfahrtsträger ausübt, die Beratungsstellen, Kinderschutzzentren, Schulsozialarbeit sowie Besuchsbegleitung in strittigen Obsorgefällen, aber auch bei Pflegekindern betreiben oder Elternschulen anbieten.

I. Kindeswohl als entscheidungsleitendes Kriterium

Trotz der permanenten Debatte, ob und wie die Rechte von Müttern gegen die Väter, von Vätern gegen die Mütter und von Großeltern gegenüber den Eltern gestärkt werden könnten, wurden im vorliegenden Entwurf erfreulicherweise die Bedürfnisse von Kindern in den Vordergrund gerückt und das Kindeswohl als entscheidungsleitendes Kriterium „wiederentdeckt“.

Dazu wurde das Kindeswohl vom Vorwurf befreit, es sei ein nicht genau umschriebener Rechtsbegriff – müsse also ständig neu ausgelegt werden. Diesmal wurden in § 138 ABGB wesentliche Kriterien des Kindeswohls aufgenommen und damit, wie ich meine, insb folgende sehr brauchbare Anhaltspunkte geliefert:

  • In Z 1 geht es nicht nur um Versorgung, s...

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