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Ernstlichkeit und Erheblichkeit der Gefährdung
iFamZ 2013/15
§ 3 UbG
LG Ried im Innkreis , 14 R 43/12t
Allein die Befürchtung, dass die Patientin (ein weiteres Mal) die Behandlung abbreche und in für sie selbst oder auch für andere gefährliche Situationen (etwa im Straßenverkehr) gerate, rechtfertigt ebenso wenig eine Unterbringung wie die bloße Behandlungsbedürftigkeit der Patientin.