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Internationales – fallweise
Die Bestätigungen gem Art 42 VO Brüssel IIa oder das doppelte Formblatt
I. Sachverhalt
Anlässlich eines österreichisch-spanischen Falls, in dem Spanien eine Bestätigung nach Art 42 VO Brüssel IIa ausgestellt hatte, die bis zum OGH als Grundlage für eine unmittelbare Vollstreckung für unzureichend erachtet wurde, hat sich das BMJ angesichts der Verständnislosigkeit der spanischen Seite als Zentrale Behörde näher mit den Sprachfassungen des Formblatts Anh IV zur VO befasst und fand erstaunliche Diskrepanzen.
Während nämlich die Sprachfassungen in Deutsch, Englisch, Französisch und Portugiesisch die Frage nach der Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem nationalen Recht des Ursprungsmitgliedstaates stellen – sie ist bei Vollstreckbarkeit mit „Ja“, sonst mit „Nein“ zu beantworten –, fragen die Fassungen in Spanisch, Italienisch und Niederländisch danach, ob die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaates noch angefochten werden kann. „Ja“ bedeutet hier also „noch nicht rechtskräftig“; „Nein“ bedeutet das Gegenteil (und damit iaR die Vollstreckbarkeit).
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Deutsch | 10. Ist die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar? | 10.1. Ja | 10.2. Nein |
Englisch | 10. Is the judgment enforceable in the Member State of origin? | 10.1 Yes | 10.2. No |
Französisch | La dé... |