zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 1, Februar 2013, Seite 60

Internationales – fallweise

Die Bestätigungen gem Art 42 VO Brüssel IIa oder das doppelte Formblatt

Robert Fucik und Christine Miklau

I. Sachverhalt

Anlässlich eines österreichisch-spanischen Falls, in dem Spanien eine Bestätigung nach Art 42 VO Brüssel IIa ausgestellt hatte, die bis zum OGH als Grundlage für eine unmittelbare Vollstreckung für unzureichend erachtet wurde, hat sich das BMJ angesichts der Verständnislosigkeit der spanischen Seite als Zentrale Behörde näher mit den Sprachfassungen des Formblatts Anh IV zur VO befasst und fand erstaunliche Diskrepanzen.

Während nämlich die Sprachfassungen in Deutsch, Englisch, Französisch und Portugiesisch die Frage nach der Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem nationalen Recht des Ursprungsmitgliedstaates stellen – sie ist bei Vollstreckbarkeit mit „Ja“, sonst mit „Nein“ zu beantworten –, fragen die Fassungen in Spanisch, Italienisch und Niederländisch danach, ob die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaates noch angefochten werden kann. „Ja“ bedeutet hier also „noch nicht rechtskräftig“; „Nein“ bedeutet das Gegenteil (und damit iaR die Vollstreckbarkeit).


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Deutsch
10. Ist die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar?
10.1. Ja
10.2. Nein
Englisch
10. Is the judgment enforceable in the Member State of origin?
10.1 Yes
10.2. No
Französisch
La dé...

Daten werden geladen...