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Akteneinsicht
iFamZ 2013/10
§§ 49 Abs 3, 141, 219 Abs 2 ZPO iVm § 22 AußStrG
Der „erblichen“ Tochter der Betroffenen – die weder notwendigerweise Universalsukzessorin (Erbin) noch für die Verlassenschaft vertretungsbefugt ist – ist als bloßer naher Angehöriger die Akteneinsicht zwecks Überprüfung der Gebarung des Sachwalters zu verweigern.
Dem Erben steht zwar grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt zu, soweit dieser Einkommens- und Vermögensangelegenheiten betrifft. Die im Revisionsrekurs erstmals aufgestellten Behauptungen der Miterbenstellung und der Zustimmung der anderen Miterben zur Akteneinsicht verstoßen jedoch gegen das Neuerungsverbot. Die am Tag der Rekurserhebung im Verlassenschaftsverfahren abgegebene Erbantrittserklärung ist auch nicht amtswegig zu berücksichtigen.