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iFamZ 1, Februar 2013, Seite 49

Vertretungsbefugnis des JWT; keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist, wenn der Entscheidungsinhalt schon davor klar ist

iFamZ 2013/8

§ 9 UVG, § 41 AußStrG

1. Die Mutter legte in ihrem Rekurs nicht offen, ob sie das Rechtsmittel im eigenen Namen oder im Namen der Minderjährigen erhob. Ein eigenes Rekursrecht stünde der Mutter im Verfahren über den Kindesunterhalt von vornherein nicht zu, sie wäre zur Erhebung des Rekurses im eigenen Namen nicht legitimiert (10 Ob 65/11y mwN). Im Zweifel, dh mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte, ist aber davon auszugehen, dass sie namens der Minderjährigen tätig werden wollte (vgl RIS-Justiz RS0079248). Dies deckt sich auch mit dem Verständnis des Rekursgerichts. Der Prüfung, ob die Minderjährige durch den erstinstanzlichen Beschluss unter den gegebenen Umständen beschwert sein kann, ist allerdings jene der gesetzlichen Vertretung des Kindes vorgelagert.

2. Der Jugendwohlfahrtsträger (JWT) wird gem § 9 Abs 2 UVG mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entspr...

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