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iFamZ 6, Dezember 2015, Seite 319

Wegfall des Klärungsbedarfs der Rechtsanhängigkeit zweier Verfahren nach Erledigung des ersten

iFamZ 2015/240

Art 16, 19 Abs 1 und 3 VO Brüssel IIa

, A gg B

In der Rs C 489/14, A gg B, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 AEUV, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Family Division (Vereinigtes Königreich), hat der EuGH (Dritte Kammer) entschieden:

In Bezug auf Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der Ehescheidung, die zwischen denselben Parteien bei Gerichten zweier Mitgliedstaaten angestrengt wurden, ist Art 19 Abs 1 und 3 der VO (EG) 2201/2003 des Rates vom über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der VO Brüssel IIa dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der sich das Verfahren vor dem zuerst im ersten Mitgliedstaat angerufenen Gericht nach Anrufung des zweiten Gerichts im zweiten Mitgliedstaat erledigt hat, die Kriterien für die Rechtshängigkeit nicht mehr erfüllt sind und folglich die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts als nicht geklärt bzw nicht feststehend anzusehen ist.

Anmerkung

Auch der EuGH scheint die Rechtsfigur des Wegfalls der ...

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